Anforderungen zur Kennzeichnung von Orders gemäß MiFID II und MiFIR – Neuer Report TR166
033/2020 Anforderungen zur Kennzeichnung von Orders gemäß MiFID II und MiFIR – Neuer Report TR166 Xetra-Rundschreiben 033/20
1. Einführung
Die Deutsche Börse bietet allen Teilnehmern mit T7 Release 8.1 einen neuen Report „TR166 Identifier Mapping Final Error Report“ an, der die Anzahl nicht aufgelöster Short/Long Code-Kombinationen enthält. Dieser Report wird Teilnehmern zusätzlich zu den bereits bestehenden Short Code Reports TR160 und TR161 zur Verfügung gestellt und wird zukünftig als Grundlage für Sanktionsmaßnahmen herangezogen.
Einführungsdatum: 29. Juni 2020
2. Erforderliche Tätigkeiten
Wir möchten daher nochmals auf die Pflicht der Handelsteilnehmer zur ordnungsgemäßen Bereitstellung der gemäß Direktive 2014/65 EU und Regulierung 600/2014 zu liefernden Daten hinweisen (siehe Xetra-Rundschreiben 065/19).
Bitte beachten Sie, dass Pflichtverstöße vom Sanktionsausschuss der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB®) geahndet werden können.
3. Details
Report TR166
Mit T7 Release 8.1 für den Handelsplatz Xetra (MIC Code: XETR) am 29. Juni 2020 und mit der Migration des Handelsplatzes Börse Frankfurt (inklusive der Strukturierten Produkte der Börse Frankfurt Zertifikate AG) auf das T7-Handelssystem am 24. August 2020 (MIC Code: XFRA) wird der neue Report „TR166 Identifier Mapping Final Error Report“ den Handelsteilnehmern täglich zur Verfügung gestellt.
Der Report enthält die nicht aufgelösten Short Codes eines Handelstages „T“ nach der Frist „T+1“. Zusätzlich enthalten sind für den Handelstag „T“ die Anzahl aller genutzten Short Codes, die Anzahl nicht aufgelöster Short Codes sowie deren prozentuale Anteile. Der Report soll Handelsteilnehmer darin unterstützen, die finalen Fehlerraten ihrer Datenlieferungen für den Handelstag „T“ nach Ablauf der Frist „T+1“ feststellen zu können.
Der Report wird ab dem 3. Juni 2020 in der T7-Simulationsumgebung für XETR und XFRA zur Verfügung stehen.
Gesetzliche Grundlage
Seit dem 3. Januar 2018 sind alle Handelsteilnehmer verpflichtet, die im Rahmen ihrer Teilnahme am Börsenhandel verwendeten Algorithmen, den „Execution Decision Maker“, den „Investment Decision Maker“ und den Kunden zu identifizieren (Artikel 48(10) der Direktive 2014/65 EU und Artikel 25(2)(3) der Regulierung 600/2014). Diese gesetzliche Vorgabe ist in der Börsenordnung der FWB® umgesetzt (§§ 40, 74 und 114 BörsO FWB®). Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Meldepflicht zukünftig an den Sanktionsausschuss abgegeben werden.
Sie finden alle Kennzeichnungs-Optionen und -Szenarien in dem Dokument „MiFID II/MiFIR flagging requirements” auf der Xetra-Website www.xetra.com unter dem folgenden Link:
Die Felder „Execution Decision“, „Investment Decision“ und „ClientID” sind in den Orders durch die Nutzung von sogenannten „Short Codes“ auszufüllen. Bitte beachten Sie, dass die Algorithmen aufgrund ihres numerischen Formats nicht durch „Short Codes“ verschlüsselt werden müssen. Nur natürliche Personen und „Legal Entity Identifiers“ (LEIs) müssen mithilfe von „Short Codes“ verschlüsselt werden. Die „Investment Decision”- und „Execution Decision”-Identifier sind entweder auf „Algorithmus“ oder auf „natürliche Person“ zu setzen.
Handelsteilnehmer sind verpflichtet, die „Short Codes“ erläuternden „Long Codes“ spätestens am folgenden Handelstag (T+1) in den FWB®-Upload-Funktionalitäten (SFTP oder Member Section) hochzuladen. Zertifikate von Algorithmen müssen der FWB® vor der Nutzung der Algorithmen über die FWB®-Upload-Funktionalitäten zur Verfügung gestellt werden (SFTP oder Member Section).
Weitere Details finden Sie im „Reporting Handbook” und auf der Xetra-Website unter dem oben genannten Link.
Links zu den Dokumenten (nur in Englisch):