MiFID II/MiFIR Orderkennzeichnungspflicht: Verbesserung der Short Code Solution
036/2023 MiFID II/MiFIR Orderkennzeichnungspflicht: Verbesserung der Short Code Solution Xetra-Rundschreiben 036/23
1. Einführung
Wie mit Xetra-Rundschreiben 027/23 mitgeteilt, werden Xetra und Börse Frankfurt (einschließlich Börse Frankfurt Zertifikate) ein dediziertes Validierungsschema für die Übermittlung der „Short Codes“ und „Algo IDs“ in den T7-Feldern „Execution ID“, „Investment Decision ID“ und ihre jeweiligen „Qualifier“, sowie „Client ID“ in allen Handelsschnittstellen mit T7 Release 12.0 am 20. November 2023 einführen.
Start der Simulation in T7: 11. September 2023
Start der Produktion in T7: 20. November 2023
2. Erforderliche Tätigkeiten
Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, Orders und Quotes gemäß den regulatorischen Anforderungen der ESMA einzugeben. Diese Anforderungen sind abhängig von der Trading-Capacity. Bitte entnehmen Sie detaillierte Informationen hierzu dem „Factsheet: MiFID II/MiFIR Flagging Requirements - Execution Decision, Investment Decision, Client ID and DMA”, das auf der Xetra-Website www.xetra.com unter dem folgenden Pfad abrufbar ist:
Newsroom > Aktuelle regulatorische Themen > MiFID II und MiFIR > Reference data reporting
Short Codes für natürliche Personen, die hauptsächlichfür die Ausführungsentscheidung und die Investment-Entscheidung (wo zutreffend) verantwortlich sind, müssen zur Übermittlung in den MiFID-Feldern vorliegen und bei den Handelsplätzen registriert sein. Insbesondere sollte die Registrierung der Short Codes für die Händler geprüft werden, da eine implizite Zuordnung (Mapping) einer „Trader ID“ zu ihrer „National ID“ nicht mehr unterstützt werden wird. Die „Execution ID“ und ihr „Qualifier“ werden ausdrücklich verpflichtend im Trader-GUI und in den „TES Auto Approval Rules“ sein. Die „TES Auto Approval Rules“ müssen geprüft und, wo erforderlich, angepasst werden.
Zusätzlich zu den Kennzeichnungspflichten müssen Handelsteilnehmer sicherstellen, dass „Short Codes“ und „Algo IDs“ einen Wert gleich oder größer 1 haben. Die Übermittlung einer Null für den „Short Code“ oder für die „Algo ID“ wird technisch nicht mehr möglich sein, da der Wert Null nicht zulässig ist.
3. Details der Initiative
Mit dem neuen Validierungsschema für die Übermittlung von „Short Codes“ und „Algo IDs“ werden die folgenden Felder verpflichtend sein:
Die Übermittlung einer Null für den „Short Code“ (oder für die „Algo ID“) wird technisch nicht mehr möglich sein, da der Wert Null nicht zulässig ist.
Überblick der Erweiterungen für die Validierung der T7 MiFID-Felder
Für die Identifizierung einer natürlichen Person wird die Nutzung eines „Short Code“ für „Execution Decision ID“ und „Investment Decision ID“ verpflichtend sein. Die Mapping-Lösung, welche vor T7 Release 12.0 angeboten wurde, wird nicht länger unterstützt. Die Mapping-Lösung ermöglichte den Handelsteilnehmern, eine leere „Execution Decision ID“ oder „Investment Decision ID“ zu übermitteln und den entsprechenden „Qualifier“ auf „human“ zu setzen. Dies bewirkte die Zuordnung der „National ID“ des übermittelnden Händlers zum Audit Trail des Handelsplatzes der Deutschen Börse. Ungeachtet dessen sind die regulatorischen Anforderungen unverändert geblieben.
Der TES OTC-Handel ist von den Feldvalidierungen nicht betroffen.
Bitte entnehmen Sie weitere Details zur Validierung der T7 MiFID-Felder den Publikationen zum T7 Release 12.0 auf der Xetra-Website unter dem folgenden Pfad:
Weitere Informationen
Empfänger: | Alle Xetra®-Handelsteilnehmer und Vendoren | |
Zielgruppen: | Handel, Technik, Sicherheitsadministratoren, Systemadministratoren, Benannte Personen, Allgemein | |
Verweis auf Rundschreiben: | Xetra-Rundschreiben 027/23 | |
Kontakt: | Ihr Key Account Manager oder client.services@deutsche-boerse.com; für technische Fragen: Ihr Technical Key Account Manager oder cts@deutsche-boerse.com | |
Web: | Newsroom > Aktuelle regulatorische Themen > MiFID II und MiFIR > Reference data reporting; Technologie > T7-Handelsarchitektur > Systemdokumentation > Release 12.0 | |
Autorisiert von: | Dr. Cord Gebhardt, i.A. Annette Czypull |