Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität

19. Sep. 2019

Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität

Dr. Sebastian J. M. Longrée, Partner, Kümmerlein Rechtsanwälte & Notare

Aktueller Anlass

Am 22. August 2019 hat das Bundesjustizministerium seinen Entwurf für ein „Gesetz zur Bekämpfung von Unternehmenskriminalität” vorgestellt. Der bislang nicht veröffentlichte Entwurf enthält neue Regelungen zur Sanktionierung von Unternehmen. Ziel des Gesetzes ist zweierlei: Einerseits sollen unternehmensbezogene Straftaten künftig intensiver verfolgt und stärker sanktioniert werden. Andererseits sollen aber auch Anreize geschaffen werden, durch gezielt eingesetzte Compliance-Maßnahmen in Kooperation mit den Ermittlungsbehörden Strafmilderungen zu erreichen.

Im Rahmen dieses Beitrags soll zunächst kursorisch die bisher geltende Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des bislang gegen Unternehmen eingesetzten Ordnungswidrigkeitenrechts beleuchtet werden. Sodann werden die bislang bekannten und wichtigsten Neuerungen des Gesetzentwurfs in den Blick genommen.

Bisherige Rechtslage

Die Sanktionierung von Unternehmen (hier als Oberbegriff für juristische Personen und Personenvereinigungen verwendet) findet derzeit in erster Linie über die Vorschrift des § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) statt. Danach können Geldbußen gegen Unternehmen festgesetzt werden, wenn deren Repräsentanten (z.B. Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen oder sonstige Leitungspersonen) eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben und dadurch entweder Pflichten des Unternehmens verletzt worden sind oder der Verstoß zu einer Bereicherung des Unternehmens geführt hat oder führen sollte.

Die Straftat oder Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson kann für das Unternehmen unterschiedliche Sanktionsfolgen auslösen. Neben der Verhängung einer Geldbuße, droht die Einziehung von Taterträgen, Tatprodukten und Tatmitteln. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich danach, ob als Anknüpfungstat eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Bei vorsätzlichen Straftaten beträgt die Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro.

Zu beachten ist, dass sowohl die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit als auch die Festsetzung der Geldbuße in das Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt ist.

Kein Ermessensspielraum mehr

Dies könnte sich bald ändern. Die Vorschriften des geplanten „Gesetz zur Bekämpfung von Unternehmenskriminalität” sollen nicht mehr dem Ordnungswidrigkeitenrecht, sondern dem Strafrecht zugeordnet werden. Damit einher geht die Einführung des sogenannten Legalitätsprinzips, welches die Ermittlungsbehörden dazu zwingt, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Anders als bislang würde es also nicht mehr im Ermessen der Verwaltungsbehörden liegen, ein Verfahren einzuleiten.

Begriff der Verbandsstraftat

Der Begriff der Unternehmens- bzw. Verbandsstraftat wird im Referentenentwurf definiert. Danach sind Verbandstraftaten solche Straftaten, „durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte“. Die Anlehnung an die Sanktionsnorm des § 30 OWiG ist unübersehbar. Auch Auslandstaten sollen sanktioniert werden, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine Straftat wäre, die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist, der Verband zu der Zeit der Tat einen Sitz im Inland hat und die Tat zu einer entsprechenden Pflichtverletzung oder Bereicherung geführt hat.

Härtere Sanktionen – Naming and Shaming

Erhebliche Auswirkungen dürfte der neu geplante Sanktionsrahmen haben. Dieser soll – ähnlich wie bislang im Kartell- und Datenschutzrecht – von bislang höchstens zehn Millionen Euro auf bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes angehoben werden, wenngleich dies erst ab einem Jahresumsatz des Unternehmens von einhundert Millionen Euro gelten soll. Die Möglichkeit der Einziehung der Taterträge soll – neben der eigentlichen Geldbuße – erhalten bleiben. Als ultima ratio sieht der Entwurf auch eine Auflösung des Unternehmens vor, die allerdings nur dann vorgenommen werden soll, wenn der Hauptzweck des Unternehmens gerade in der Begehung von Straftaten besteht.

Ähnlich dem erst vor Kurzem novellierten Geldwäschegesetz, sieht der Referentenentwurf zudem die Einführung eines sogenannten Verbandssanktionenregisters vor, das zwar grundsätzlich nicht öffentlich einsehbar sein, im Falle einer Vielzahl von Geschädigten aber zum öffentlichen „Unternehmenspranger“ werden soll (sogenanntes „Naming and Shaming“).

Sanktionsmilderungen durch interne Maßnahmen

Gänzlich neu ist die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit, dass interne Untersuchungen mit bis zu 50 Prozent Strafrabatt bei der Strafzumessung zu Gunsten des Unternehmens Berücksichtigung finden können. Solche Untersuchungen sollen sich allerdings nur dann strafmildernd auswirken, wenn sie fair, transparent und in Kooperation mit den Ermittlungsbehörden durchgeführt werden. Funktional getrennt sein muss dabei die Strafverteidigung und die durchgeführte interne Untersuchung, wenngleich beides von derselben Kanzlei betreut werden kann.

Die an die Unternehmen gestellten Anforderungen sind hoch. Das Unternehmen muss „wesentlich dazu beigetragen (haben), dass die Verbandsstraftat aufgeklärt werden konnte“. Hierzu wird neben einer „ununterbrochenen und uneingeschränkten Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden“ gefordert, dass „alle für die verbandsinterne Untersuchung wesentlichen Dokumente“ gegenüber den Ermittlungsbehörden nach Abschluss der internen Untersuchung zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist erforderlich, dass die interne Untersuchung „unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt wurde“ (insbesondere: Hinweis an Mitarbeiter auf eine Verwendung der Auskünfte im Strafverfahren, Recht auf Beistand eines Anwalts oder Mitglied des Betriebsrats bei Befragungen, Aussageverweigerungsrechte) und „in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen durchgeführt wird“.

Die an die Unternehmen gestellten Anforderungen sind hoch und bedürfen der genauen Planung sowie zielgerichteten Durchführung. Insbesondere die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung dürften bei der Durchführung von internen Untersuchungen besondere Herausforderungen bereithalten.

Ausblick und Kritik

Gerade der sogenannte Dieselskandal, der vielfach als Beleg für den Bedarf eines neuen Unternehmensstrafrecht angeführt wird, lässt durchaus den Schluss zu, dass das bisherige Handwerkszeug zur Sanktionierung von Unternehmen ausreicht. Das gilt insbesondere aufgrund des kürzlich reformierten Rechts der Vermögensabschöpfung. So hat allein der VW-Konzern aufgrund des Dieselskandals insgesamt rund 2,5 Milliarden Euro an den Fiskus zahlen müssen.

Darüber hinaus ist insbesondere die durch das Bundesjustizministerium bezweckte abschreckende Wirkung auf Unternehmensebene fraglich. Denn interne Compliance-Maßnahmen werden nach dem aktuellen Stand des Referentenentwurfs erst dann honoriert, wenn bereits eine Straftat begangen worden ist. Leider setzt der Entwurf keine Anreize für die generelle Einrichtung und Durchführung von Compliance-Strukturen, die sich unter Umständen bereits auf die Tatbestandsmäßigkeit der Zurechnung der Bezugstat zum Unternehmen auswirken könnten. Weist ein Unternehmen durch die Einrichtung und Unterhaltung eines zertifizierten Compliance-Systems nach, dass es das in seiner Macht stehende getan hat, um Straftaten innerhalb des Unternehmens zu verhüten, sollte die Sanktionierung des Unternehmens nur den Ausnahmefall darstellen.

Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass gerade bei sanktionierten Aktiengesellschaften die eigentliche Sanktion nicht die juristische Person als solche, sondern wirtschaftlich vielmehr die Anteilseigner trifft, die nach dem Aktiengesetz gerade keinen Einfluss auf das Alltagsgeschäft nehmen können. Die vom Bundesjustizministerium bezweckte Prävention durch unternehmensseitige Verhaltenssteuerung kann auf diese Weise kaum wirksam erreicht werden, da der sanktionierte Anteilseigner überhaupt keine Möglichkeit hat, sein Verhalten den Anforderungen von Strafnormen anzupassen. Eine solche Härte sollte dadurch ausgeglichen werden, dass bereits normativ die Möglichkeit geschaffen wird, im Sinne einer „Business Judgement Rule“ alles aus Unternehmenssicht Notwendige getan zu haben und damit dem Vorwurf einer Verbandsstrafbarkeit zu entgehen.

Zum Autor

Dr. Sebastian J.M. Longrée ist im gesamten Spektrum der zivilrechtlichen Streiterledigung tätig. Für seine Mandanten tritt er in komplexen Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten sowie in Schieds- und Verbandsverfahren auf. Einen weiteren Schwerpunkt seines Leistungsportfolios setzt Dr. Sebastian J.M. Longrée in den Bereichen Gesellschaftsrecht / M&A / Kapitalmarktrecht. Er berät Unternehmen sowie deren Gesellschafter und Organe in vertrags-, gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Fragen. Hier stehen häufig Transaktionen sowie Unternehmens- und Konzernrestrukturierungen und die Beratung im Bereich der Compliance im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Zu den von Dr. Sebastian J.M. Longrée betreuten Mandanten zählen Unternehmer sowie mittelständische und große, teils börsennotierte, Unternehmen aus dem In- und Ausland sowie Vereine und Verbände.
 

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